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Fahren im Naturschutzgebiet
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BeetleOffline
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BeitragVerfasst am : Mi, 28. Okt 2009, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="BRB(Blöder Rübenbauer)] hättest Du dem Typen da nicht mit nonverbalerKommunikation klar machen können.....[/quote]

Apropos unterbelichtet Wink

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BRB(Blöder Rübenbauer)Offline
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BeitragVerfasst am : Mi, 28. Okt 2009, 23:50    Titel: Antworten mit Zitat

Beetle @ Mi, 28. Okt 2009, 22:48 hat folgendes geschrieben:
[quote="BRB(Blöder Rübenbauer)] hättest Du dem Typen da nicht mit nonverbalerKommunikation klar machen können.....


Apropos unterbelichtet Wink[/quote]
Wenn die Möglichkeit der Stimmabgabe keine Wahl mehr darstellt, meinetwegen...
Gruß-BRB

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HotFireOffline
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 8:40    Titel: Antworten mit Zitat

BRB(Blöder Rübenbauer) @ Mi, 28. Okt 2009, 22:45 hat folgendes geschrieben:
HotFire @ Mi, 28. Okt 2009, 21:29 hat folgendes geschrieben:
Wenn er dann tatsächlich ein Förster (SB ) war und dieses durch seine ordnungsgemäße Dienstkleidung und Dienstausweis sicher darlegen kann, dann ist das erst mal Gesetzt was er in seinem Revier sagt blink


Deshalb darf er Dich trotzdem nicht umfahren , anfassen, wegschubsen oder anderweitig in Gefahr bringen. Schließlich bist Du nicht mit einer Atombombe unter dem Arm unterwegs und er ist nicht der Retter der Welt. Er kann sich Dein Kennzeichen notieren, wenn er es vor lauter Dreck überhaupt lesen kann Mr. Green . Alles andere ist nicht verhältnismäßig zu dem "Schaden", den Du, wenn überhaupt, gerade angerichtet hast. Schließlich ist ein Waldweg, egal wo, kein Selbstdarstellungspodium für unterbelichtete Forstbeamte...
Gruß-BRB



Wenn er anfassen oder wegschubsen für das Mittel der Verhältnismäßigkeit ansieht um seinen Ermittlungen nachzukommen ?

Achso, der darf nur aufschreiben ? Die Polizei darf dann auch nur Nummernschild aufschreiben und nicht hinter Dir her fahren ?

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NoCarrierOffline
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 9:08    Titel: Antworten mit Zitat

apmxxl @ Mi, 28. Okt 2009, 19:35 hat folgendes geschrieben:
Wie die exakte Rechtslage nach Ausnutzung aller Interpretationen aussieht, weiss ich nicht. Mir hat er allerdings glaubhaft machen können, dass er mir diese Strafe anhängen könne und dass das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen im Naturschutzgebiet grundsätzlich untersagt ist...

Meine Güte, wenn Du ein Ticket kriegst, dann zahl wie ein Mann und schweige sleep

In Ordnung ist das fahren im NSG bekanntermaßen nicht,
obwohl ich BRBs Meinung auch gut vertreten kann.
Man hat Dich halt erwischt, genauso wie Dich ein Blitzer erwischt, so what?


Zuletzt bearbeitet von NoCarrier am Do, 29. Okt 2009, 9:10, insgesamt einmal bearbeitet
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TurbodieselOffline
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 9:09    Titel: Antworten mit Zitat

HotFire @ Do, 29. Okt 2009, 7:40 hat folgendes geschrieben:

Wenn er anfassen oder wegschubsen für das Mittel der Verhältnismäßigkeit ansieht um seinen Ermittlungen nachzukommen ?

Achso, der darf nur aufschreiben ? Die Polizei darf dann auch nur Nummernschild aufschreiben und nicht hinter Dir her fahren ?
Da werden Äpfel mit Birnen verglichen. Anfassen, wegschubsen, festhalten etc. erfüllt ganz klar mehere Straftatsbestände wie Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc., etc.... da bei einer Ordnungswidrigkeit ganz klar die Verhältnissmäßikeit der Mittel überschritten wird. Ein Forstbeamter gehört NICHT der Executive an. Der hat zwar vielleicht ein besonderes Hausrecht, aber das wars schon. Gleiches gilt für private Sicherheitsunternehmen und die sog. Doormen. Hausrecht bedeutet nicht, dass ich Gewalt zur Umsetzung des Hausrechtes einsetzen darf. Solange man ruhig bleibt kann der selbssternannte Sheriff nichts anderes tun als die Polizei zu rufen. Kommt mir jetzt keiner mit dem Jedermannsrecht.... da steht man ganz schnell mit einem Fuß im Gefängnis....
Aber soll er doch der Herr Oberförster... dann schmeiß ich meine Karre hin und werfe mich gleich hinterher und warte liegend und vor Schmerzen jammernd auf die Polizei und zeige ihn an wg. Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, gefährlichen Eingriff in den Verkehr, unterlassener Hilfeleistung weil er keinen Sanka o.ä. gerufen hatte und was mir oder meinem Anwalt sonst noch einfällt...

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HotFireOffline
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 9:58    Titel: Antworten mit Zitat

Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 8:09 hat folgendes geschrieben:
Der hat zwar vielleicht ein besonderes Hausrecht, aber das wars schon.




Der Forstbeamte bzw. Mitarbeiter der Forstverwaltung im Forstschutz, nimmt "als Teil der öffentlichen Verwaltung" in der Regel eine Stellung, vergleichbar eines Polizeibeamten und/oder Vollzugsbeamten ein. Als "Zuarbeiter“ der Staatsanwaltschaft kann der Förster (SB ) auch Ermitteln, Sicherstellen und Platzverweise aussprechen.

Wer z.B. bei der Feststellung der Personalien falsche Angaben macht, sich weigert Angaben zu machen oder gar flüchtet, kann laut § 111 OWiG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bußgelder können vom zuständige Revierförster in seinem eingenen Revier, direkt vor Ort ausgesprochen werden und ggf. abgezockt werden !

Übrigens, ein durch den Förster (SB ) ausgesprochenes Verbot oder eine Weisung, stellen in der Regel einen Verwaltungsakt dar und dieser muß befolgt werden, auch wenn einem das ungerechtfertigt vorkommt.





Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 8:09 hat folgendes geschrieben:
Ein Forstbeamter gehört NICHT der Executive an.


Exekutive:

Mittelstufe: Sonderverwaltung (z.B. Forstdirektionen)
Unterstufe: Sonderverwaltungsbehörden (z.B. Forstämter)






Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 8:09 hat folgendes geschrieben:
Anfassen, wegschubsen, festhalten etc. erfüllt ganz klar mehere Straftatsbestände wie Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc., etc..


wacko wacko wacko Dann dürfte das Gefängniss nur mit Polizisten voll sein ? wacko wacko wacko

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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Forstbeamte bzw. Mitarbeiter der Forstverwaltung im Forstschutz, nimmt "als Teil der öffentlichen Verwaltung" in der Regel eine Stellung, vergleichbar eines Polizeibeamten und/oder Vollzugsbeamten ein. Als "Zuarbeiter“ der Staatsanwaltschaft kann der Förster (SB ) auch Ermitteln, Sicherstellen und Platzverweise aussprechen.
Das würde ja wohl auch dann für jeden Mitarbeiter einer Stadt, Gemeinde gelten, oder ? "Zuarbeiter" ist richtig, das ist richtig, ABER nicht ein ausführendes Executiv-Organ. Jeder, außer der Executive ( also Polizei inkl. Hilfssheriffs der Ordnungsämter, Zoll, im Bereich der Justiz deren Vollzugsbeamte und in militärischen Bereichen die Feldjäger und Wachpersonal ) der mein Eigentum anlangt, begeht potentiell erstmal Sachbeschädigung. Wird dazu noch eine Drohung oder gar körperliche "Gewalt" eingesetzt, dann geht es in Richtung Strafgesetzbuch. Und erklär mir mal, was darf denn ein Förster im Privatforst machen ? Dieser ist kein SB und kein Teil der öffentlcihen Verwaltung, Nicht alle Förster sind Staatsförster.

Zitat:
Wer z.B. bei der Feststellung der Personalien falsche Angaben macht, sich weigert Angaben zu machen oder gar flüchtet, kann laut § 111 OWiG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bußgelder können vom zuständige Revierförster in seinem eingenen Revier, direkt vor Ort ausgesprochen werden und ggf. abgezockt werden !
Du sagst es ja selber ORDNUNGSWIDRIGKEIT und keine Straftat und da sieht die Verhältnismäßigkeit der Mittel schon ein bißchen anders aus Wink

Zitat:
Übrigens, ein durch den Förster (S ausgesprochenes Verbot oder eine Weisung, stellen in der Regel einen Verwaltungsakt dar und dieser muß befolgt werden, auch wenn einem das ungerechtfertigt vorkommt.
Kann sein, habe auch nichts anderes behauptet Wink
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Junge, Junge, was für ein Tread! Schon interessant, was da so alles abgeht auf dieser Welt.

Nun ja, ich nehme es auch nicht immer so genau mit den Fahrverbotstafeln, in der Gegend wo ich wohne, aber ins Naturschutzgebiet bin ich noch nie gefahren. Würde ich mir nicht träumen lassen. Ist einfach ein No Go!

Ansonsten ist es doch so, dass wenn ich mein Auto in der Stadt parkiere und kein Parkticket löse und ich eine Stunde später einen Busszettel unterm Scheibenwischer finde, bin ich doch selber schuld und muss doch gar nicht sauer zu sein?
Genau gleich ist es doch mit dem Herr Forstwart! Wenn ich doch bewusst ein Fahrverbot am Waldrand iggnoriere und dann gebüsst werde, muss ich mich doch nicht drüber aufregen, wenn ich mit dem Förster Ärger krieg!

Bei uns sind die Förster glücklicherweise noch recht locker drauf. Die, die schwierig sind, sind die Jäger und beim Wildhüter hat man dann endgültig nichts mehr zu lachen.

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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 9:21 hat folgendes geschrieben:
Das würde ja wohl auch dann für jeden Mitarbeiter einer Stadt, Gemeinde gelten, oder ?


NEIN !!! So funktioniert es nicht, denn die Putzfrau die das Büro des Beamten des Ordnungsamtes putzt, der z.B. PsychKG´s fertigt, darf draußen keine Einweisung vollziehen !



Zur Exekutive gehören in Deutschland alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Zum Beispiel Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane, wie zum Beispiel Staatsanwaltschaft, Polizei und Finanzamt. Aber auch die hauptamtlichen Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen sowie die ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen gehören zu der vollziehenden Gewalt.

Beispiele für ein exekutives Handeln durch Verwaltungsbehörden:

Einberufung zur Musterung bei Männern durch ein Kreiswehrersatzamt.
Erteilung eines Bußgeldbescheids wegen Falschparkens.
Hierbei werden Gesetze durch den Staat ausgeführt. Ein exekutives Handeln (Verwaltungsakt) liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche Verwaltungsbehörde einen Beschluss fasst und diesen dem Bürger, zum Beispiel durch einen Brief, mitteilt. Diese Verwaltungsakte betreffen generell das Verhältnis zwischen Bürger und Staat.

Gegen jeden Verwaltungsakt kann der Bürger Beschwerde einlegen: Er klagt vor einem Verwaltungsgericht, das im Folgenden den Beschluss gegen den Bürger im Einzelnen auf seine Rechtmäßigkeit prüft.






Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 9:21 hat folgendes geschrieben:
Und erklär mir mal, was darf denn ein Förster im Privatforst machen ? Dieser ist kein SB und kein Teil der öffentlcihen Verwaltung, Nicht alle Förster sind Staatsförster.


Ich sprach von (natürlich unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Zustandigkeit): Der Forstbeamte bzw. Mitarbeiter der Forstverwaltung im Forstschutz und diese beiden habe ich für mich als (SB ) zusammengefügt !

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BRB(Blöder Rübenbauer)Offline
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

@TD und NC

Grumpy old Man @ Do, 29. Okt 2009, 9:53 hat folgendes geschrieben:
Junge, Junge, was für ein Tread! Schon interessant, was da so alles abgeht auf dieser Welt.

Nun ja, ich nehme es auch nicht immer so genau mit den Fahrverbotstafeln, in der Gegend wo ich wohne, aber ins Naturschutzgebiet bin ich noch nie gefahren. Würde ich mir nicht träumen lassen. Ist einfach ein No Go!

Das ist alles ok. so. Aber ein Naturschutzgebiet ist nicht gottgewollt und auch nicht von der Natur angelegt. Es ist ein Willkürakt, der sich durch die Interessen mehrerer Gruppen materialisiert. Was machst Du, wenn der Rest Deutschlands auch noch Naturschutzgebiet wird? Es gibt genug Naturschutzgebiete, die nur der Jagd dienen. Da wird das ganze Jahr geschont und dann im Herbst ein oder zwei Mal die Regierung eingeladen und alles abgeknallt, was rumläuft.
Auch munitionsbelastete Flächen werden einfach als Naturschutzgebiet deklariert. Irgendwann heißt alles, was außerhalb der Leitplanken der BAB liegt Naturschutzgebiet. Ich komm mir da irgendwie verarscht vor.
Gruß-BRB

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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

HotFire @ Do, 29. Okt 2009, 10:25 hat folgendes geschrieben:
Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 9:21 hat folgendes geschrieben:
Das würde ja wohl auch dann für jeden Mitarbeiter einer Stadt, Gemeinde gelten, oder ?


NEIN !!! So funktioniert es nicht, denn die Putzfrau die das Büro des Beamten des Ordnungsamtes putzt, der z.B. PsychKG´s fertigt, darf draußen keine Einweisung vollziehen !



Zur Exekutive gehören in Deutschland alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Zum Beispiel Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane, wie zum Beispiel Staatsanwaltschaft, Polizei und Finanzamt. Aber auch die hauptamtlichen Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen sowie die ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen gehören zu der vollziehenden Gewalt.

Beispiele für ein exekutives Handeln durch Verwaltungsbehörden:

Einberufung zur Musterung bei Männern durch ein Kreiswehrersatzamt.
Erteilung eines Bußgeldbescheids wegen Falschparkens.
Hierbei werden Gesetze durch den Staat ausgeführt. Ein exekutives Handeln (Verwaltungsakt) liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche Verwaltungsbehörde einen Beschluss fasst und diesen dem Bürger, zum Beispiel durch einen Brief, mitteilt. Diese Verwaltungsakte betreffen generell das Verhältnis zwischen Bürger und Staat.

Gegen jeden Verwaltungsakt kann der Bürger Beschwerde einlegen: Er klagt vor einem Verwaltungsgericht, das im Folgenden den Beschluss gegen den Bürger im Einzelnen auf seine Rechtmäßigkeit prüft.






Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 9:21 hat folgendes geschrieben:
Und erklär mir mal, was darf denn ein Förster im Privatforst machen ? Dieser ist kein SB und kein Teil der öffentlcihen Verwaltung, Nicht alle Förster sind Staatsförster.


Ich sprach von (natürlich unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Zustandigkeit): Der Forstbeamte bzw. Mitarbeiter der Forstverwaltung im Forstschutz und diese beiden habe ich für mich als (SB ) zusammengefügt !


Exekutive bedeutet nicht mehr als Ausführendes Organ. Das bedeutet aber nicht bzw. rechtfertigt nicht, daß jedes Mitglied der von Dir genannten Exekutive darf Polizeigewalt ansetzen, vorallem wenn die Verhältnismäßigkeit weiter über das Ziel hinausgeht. Darum geht es wohl oder nicht ? Wenn mich der Oberförster Püdlich wegen einer Ordnungswidrigkeit mit dem Kfz verfolgt, dann ist das ein ( je nach Art und Weise ein gefährlicher ) Eingriff in den Straßenverkehr, unnötige Gefährund ( ggf. auch unbeteiligter ), Nötigung und was sonst noch alles. Der Grenzbereich zur eigenen Straftat der selbsternannten Rächer der Menschheit, Hüter der Natur etc. ist sehr schnell überschritten und den meisten auch nicht bewußt. Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das gilt aber für beide Seiten ! Ich denke das schadet nicht mal so eine Person wieder auf den Boden der Tatsachen zurückzuführen, in dem man ihm seine eigenen Verstöße aufführt.

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Wenn es einen Weg gäbe, aus Pöbelei Strom zu machen, das Internet wäre die Rettung der Welt - Zitat Dieter Nuhr
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BRB(Blöder Rübenbauer)Offline
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Turbodiesel @ Do, 29. Okt 2009, 11:11 hat folgendes geschrieben:

Exekutive bedeutet nicht mehr als Ausführendes Organ. Das bedeutet aber nicht bzw. rechtfertigt nicht, daß jedes Mitglied der von Dir genannten Exekutive darf Polizeigewalt ansetzen, vorallem wenn die Verhältnismäßigkeit weiter über das Ziel hinausgeht. Darum geht es wohl oder nicht ? Wenn mich der Oberförster Püdlich wegen einer Ordnungswidrigkeit mit dem Kfz verfolgt, dann ist das ein ( je nach Art und Weise ein gefährlicher ) Eingriff in den Straßenverkehr, unnötige Gefährund ( ggf. auch unbeteiligter ), Nötigung und was sonst noch alles. Der Grenzbereich zur eigenen Straftat der selbsternannten Rächer der Menschheit, Hüter der Natur etc. ist sehr schnell überschritten und den meisten auch nicht bewußt. Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das gilt aber für beide Seiten ! Ich denke das schadet nicht mal so eine Person wieder auf den Boden der Tatsachen zurückzuführen, in dem man ihm seine eigenen Verstöße aufführt.

Jaaa man, genau das isses nicken !!!
So schön hätte ich das auch gerne formuliert heul ...
Gruß-BRB

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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Moin!

Nur mal so zur Info...

Bundesjagdgesetz § 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
(3) (weggefallen)

ALso, nicht alle die im Wald in Grün mit`nem Kleineisenbeschleuniger rumlaufen haben Polizeigewalt.....
aber es gibt welche (bestätigte Jagdaufseher)...die dürfen das.....
Natürlich gilt auch hier die Verhältnismäßigkeit der Mittel....

VG Schimmi

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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

... und auffällig nonverbal schnuppern, ob er grad mal nüchtern ist, kann auch nicht schaden Wink und ansonsten gibt es schon offizielle unbefestigte, nicht gesperrte, Strassen durch Naturschutzgebiete, hab doch bei der Wurzenrallye auch Eulen gesehen oder täusch ich mich da ??
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Ja, ich spiele ein Instrument, eine LC4 MittelstreckenReiseHardEnduro und eine LC8 Adventure S wub Neunfuffdscher. www.sonnenberghof-dittersdorf.com
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BeitragVerfasst am : Do, 29. Okt 2009, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Am besten ist "verbotene Wege" nicht zu befahren..... Und wenn doch mal eine Diskussion über Verboten - nicht Verboten, dann man sollte mindestens zu Zweit sein, dann wird es schwierig für die selbsternannten Rächer der Menschheit und "Schützer" der Natur......
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