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Standlicht 990er?
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silberfischOffline
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BeitragVerfasst am : Mi, 27. Jun 2007, 16:31    Titel: Standlicht 990er? Antworten mit Zitat

Ist mir gerade aufgefallen:
Die 990er meiner Frau hat gar kein Standlicht mehr ohmy
Aber eine Birne ist im Scheinwerfer Laughing Laughing
Brauchen Motorräder das nicht mehr?
Servus Mick

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BeitragVerfasst am : Mi, 27. Jun 2007, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

die Birne ist wohl auch an, aber man kann den scheinwerfer nimmer abschalten, ich werd mir vielleicht einen kleinen Schalter ins Kabel zwischenhängen
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silberfischOffline
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BeitragVerfasst am : Mi, 27. Jun 2007, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Andere haben da eine eigene Stellung am Zündschloß dafür. KTM nicht - brauchts wohl nicht mehr Sad
Ciao Mick

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PeterLEOffline
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BeitragVerfasst am : Mi, 27. Jun 2007, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird andersrum begründet -> hier gab es eine ellenlange Diskussion dazu ...

Peter aus L
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silberfischOffline
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BeitragVerfasst am : Mi, 27. Jun 2007, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hab ich gelesen, danke.
Aber was ist nun braucht ein Motorrad nun kein Standlicht mehr?
USA hin oder her.Geld sparen tun sie an der 990er sowiso schon an allen Ecken, es gibt ja in D eine StVZO.
Würde mich schon interssieren.
Mick

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SchradtOffline
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BeitragVerfasst am : Mi, 27. Jun 2007, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

silberfisch @ Mi, 27. Jun 2007, 20:10 hat folgendes geschrieben:
Hab ich gelesen, danke.
Aber was ist nun braucht ein Motorrad nun kein Standlicht mehr?
USA hin oder her.Geld sparen tun sie an der 990er sowiso schon an allen Ecken, es gibt ja in D eine StVZO.
Würde mich schon interssieren.

Dann lies doch einfach nach!
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_51.php

Ein Motorrad braucht kein Standlicht.

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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 8:14    Titel: Antworten mit Zitat

Schradt @ Mi, 27. Jun 2007, 20:20 hat folgendes geschrieben:
silberfisch @ Mi, 27. Jun 2007, 20:10 hat folgendes geschrieben:
Hab ich gelesen, danke.
Aber was ist nun braucht ein Motorrad nun kein Standlicht mehr?
USA hin oder her.Geld sparen tun sie an der 990er sowiso schon an allen Ecken, es gibt ja in D eine StVZO.
Würde mich schon interssieren.

Dann lies doch einfach nach!
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_51.php

Ein Motorrad braucht kein Standlicht.


Moin!

Sorry Schradt, aber lies mal richtig....

da steht nur das Kräder keine zwei Begrenzungsleuchten benötigen...und nicht das sie kein Standlicht brauchen.

Es wird in §51a (1) STVZO geschrieben

..............Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten...................

Es würde auch der STVO §17 (4 ) wiedersprechen

Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Standlicht ist vorgeschrieben..... Wink

VG Schimmi

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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Standlicht ist Synonym für Begrenzungsleuchte. Das Wort "Standlicht" existiert im Beamtendeutsch gar nicht.

Da steht nur, dass du dein Fahrzeug nicht unbeleuchtet auf einer Straße abstellen darfst, aber das heißt ja nicht dass du es auch tun musst. Stell es halt unbeleuchtet auf den Gehweg, oder auf nen Parkplatz.
Der Umkehrschluss, dass man ein Standlicht haben muss, weil man sonst nicht auf der Fahrbahn parken darf, gilt nicht.
Genau so gut könntest du fordern, dass alle KFZ schneller als 60km/h fahren müssen, weil sie sonst nicht auf die Autobahn dürfen.

Ich habe noch kein Motorrad besessen, wo man bei abgesperrtem Zündschloss das Standlicht hätte anschalten können. Führt ja auch einzig dazu, dass man wegen einiger Schwerzbolde am nächsten Morgen ne leere Batterie hat.

PS: Wenn Begrenzungsleuchten am Kraftrad vorgeschrieben wären, dann wäre der von dir zitierte Absatz unsinning, da es keine Kräder ohne beim Parken einschaltbare Beleuchtung gäbe. Was es nicht gibt, wird im Gesetz normalerweise auch nicht verboten Wink

PPS: Wenn du dein Krad mit einer Leuchte beleuchtest, beispielsweise der Park/Pannenleuchte eines LKW, dann darfst du es auf einer unbeleuchteten Straße abstellen. Also auch hier keine Beleuchtung seitens des Fahrzeugs nötig um dem Parkwunsch nachzukommen.

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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Schradt @ Do, 28. Jun 2007, 10:46 hat folgendes geschrieben:


Ich habe noch kein Motorrad besessen, wo man bei abgesperrtem Zündschloss das Standlicht hätte anschalten können. Führt ja auch einzig dazu, dass man wegen einiger Schwerzbolde am nächsten Morgen ne leere Batterie hat.


ich schon - und zwar mehrere ...

das geht über die schlüsselstellung (eindrücken und noch eins weiter nach links, heißt gegen den uhrzeigersinn)

dann ist abgesperrt UND die parkleuchte brennt ... also nix mit scherzbolde und so ...

lg
guenther

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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Standlicht hatte ich schon 1978 an der MZ
ich glaub, da mußte man den Zündschlüssel nach links drehen und dann abziehen

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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ach Schradt.....

jetzt hast Du so viel geschrieben und dabei den Auszug aus §51a (1) STVZO übersehen.....

Da steht es geschrieben das Du eine Begrenzungsleuchte ( =Standlicht, = Parklicht ) haben mußt ......denn diese darf dann in den Scheinwerfer integriert sein.

Und das was Guenther schrieb kenne ich auch....mit dem Parklicht und der Schlüsselposition.

VG Schimmi

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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Jungs, ihr müsst richtig lesen, was Schradt schrieb.

Zitat:
wo man bei abgesperrtem Zündschloss das Standlicht hätte anschalten können
Zitat Ende.

Das ist zweifelsohne RICHTIG.

Es wäre auch schlecht, wenn jeder Depp, der keinen Schlüssel von eurem Moped hat, die Beleuchtung einschalten könnte.

Gruß
Michael
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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

gschimmy @ Do, 28. Jun 2007, 11:52 hat folgendes geschrieben:
Ach Schradt.....

jetzt hast Du so viel geschrieben und dabei den Auszug aus §51a (1) STVZO übersehen.....

Da steht es geschrieben das Du eine Begrenzungsleuchte ( =Standlicht, = Parklicht ) haben mußt ......denn diese darf dann in den Scheinwerfer integriert sein.

Und das was Guenther schrieb kenne ich auch....mit dem Parklicht und der Schlüsselposition.

VG Schimmi


Und was ist der erste Satz dieses Paragrafen über den wir hier reden?

Zitat:
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen


Was bitte ist daran noch unklar?

Es ist kein Standlicht gesetzlich vorgeschrieben. Es ist aber auch nicht verboten eines anzubauen und als Parklicht nutzbar zu machen.

Das war übrigens meine erste Aussage. Du hast weiter unten aus dem Paragrafen 51 zitiert, sowie den Paragrafen 17 ins Spiel gebracht und ich wollte nur deine Annahmen widerlegen.

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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Schradt......Du musst den Satz auch zu Ende lesen.

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. .......................

Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen;

Kräder müssen keine zwei Begrenzungsleuchten haben, es sei denn sie haben einen Beiwagen... Wink


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BeitragVerfasst am : Do, 28. Jun 2007, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Mannomann, gibts hier keinen Rechtsverdreher, der das mal aufklären kann?

Da steht nirgends, dass ein Krad eine Begrenzungsleuchte haben muss. Sondern nur, dass sie eine im Scheinwerfer integriert haben dürfen.

Unterschied zwischen "dürfen" und "müssen", ist meiner Meinung nach, dass man ersteres optional und letzteres verpflichtend haben muss.


Nochmal, so markiert, wie ich es interpretiere Wink
Zitat:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.


Zitat:
Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden.


Was ist Satz 5? Wenn man die Punkte zählt, wäre Satz 5:
Zitat:
Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.


Für mich bedeutet das: Ein Kraftrad muss keine Begrenzungsleuchten (Standlicht) haben und ständig leuchten müssen sie auch nicht, falls sie vorhanden sind.

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