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Pesche Asphaltcowboy
Anmeldungsdatum: 25.10.2003 Beiträge insgesamt: 89 KTM LC8 Adv 950, 2004 → 30.000 km
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Verfasst am : Do, 15. Apr 2004, 20:58 Titel: |
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Hoi Zäme
Folgendes interessiert vielleicht einige (die es wie ich nicht schon wussten).
Euch geht es sicher ähnlich - im Stadtverkehr ist man halt mit dem Motorrad einfach schneller, wenn man die Kolonnen auf dem Radstreifen rechts überholen kann... Dachte immer, dass dies eigentlich nicht ganz legal ist. Mindestens in der Schweiz ist es aber erlaubt - es gibt ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtes.
Hier eine Meldung dazu, welche ich per Zufall gefunden habe: Link dazu
Aber wie gesagt - gilt nur für die Schweiz
Gruss
Pesche |
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Lumberjack  Sponsor
Anmeldungsdatum: 13.08.2003 Beiträge insgesamt: 5027 KTM LC8 Adv 950 S, 2003 → 107.000 km
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Verfasst am : Do, 15. Apr 2004, 22:07 Titel: |
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Auf deutschen Autobahnen ist es z.B. verboten bei einem Stau den Standstreifen zu benutzen.
Ganz besonders hat es die Zivilstreife geärgert die auch im Stau stand.
Aber Dank meiner Kumpels und mir durften sie dann mit Blaulicht und lalü lala durch die Gasse fahren und sind so ein Stück im Stau voran gekommen.
Fazit: 2 Punkte und 120,-DM Geldstrafe _________________ Vieles auf der Welt wäre völlig uninteressant wenn es mit der LC8 nicht erreichbar wäre...  |
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Simon Fußrastenkratzer
Anmeldungsdatum: 17.08.2003 Beiträge insgesamt: 816
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Verfasst am : Do, 15. Apr 2004, 22:07 Titel: |
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Oberaffentitenlc8geilimquadrat
Danke für die Info, Greez Simon _________________ Man darf ruhig dumm sein, man muss sich nur zu helfen wissen...
Hütten, Schweiz, silberne 03er LC8 Adv. 2003-2006 orange 06er Adv. 2007-2009, auf der Suche :-) |
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gschimmy Hinterradspezi
Anmeldungsdatum: 15.05.2003 Beiträge insgesamt: 3608 KTM LC8 Adv 950, 2003 → 80.000 km
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 11:27 Titel: |
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In Deutschland ist es generell verboten den Standstreifen auf Autobahnen zu nutzen.......wer es doch tut......siehe oben.......VIEL TEUER......
Ausnahme: Verkehrszeichen erlauben es ( z.B. A7 in Schleswig-Holstein )Genehmigung nach §46 STVO liegt vor; eine Fahrzeugpanne / -defekt ; die örtliche Rennleitung erteilt die Anweisung auf dem Standstreifen zu fahren.
VG Schimmi _________________ endlich wieder ne 950ziger im Stall
remember...G-Force is always with us |
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rosifer  Sponsor
Anmeldungsdatum: 28.04.2003 Beiträge insgesamt: 253 KTM LC8 Adv 990, 2007 → 15.000 km
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 11:44 Titel: |
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Ich dachte immer,
vom " Preis" ist es nahezu gleich, ob ich mich zwischen den Autos durchquäle
(wobei jeder 3. BMW oder Benz nach einem Blick in den Rückspiegel versucht mich zu blockieren , man also ständig Slalom fahren muß)
oder aber gleich den Standstreifen benutze...
Weiss da jemand den genauen "Tarifvergleich"?
Gibts da echt gleich Punkte?
Markus _________________ www.rosifer.de
>> Die Straße der Ausschweifungen führt zum Palast der Weisheit << |
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Walter LC8 Junkie
Anmeldungsdatum: 14.07.2003 Beiträge insgesamt: 341
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 11:51 Titel: |
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Da sag ich doch wieder:
TU FELIX AUSTRIA
Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)
Der Gesetzesbegriff "und dergleichen" bezieht sich auf Schutzwege, Radfahrerüberfahrten, geregelte Baustellen, Staus etc., aber nicht auf Autobahnen.
Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
_________________ Walter
Salzburg/Austria N47 47.492 E13 01.692
Scheissdanixdonnfeitdanix
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gschimmy Hinterradspezi
Anmeldungsdatum: 15.05.2003 Beiträge insgesamt: 3608 KTM LC8 Adv 950, 2003 → 80.000 km
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 11:55 Titel: |
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@rosifer
Aussage eines Herren der örtlichen Autobahn-Rennleitung letztes WE.
Im Stau in angemessenem Tempo durch die "Rettungsgasse" nach vorne schlängeln mit dem Motorrad...ist zwar eigentlich nicht gerne gesehen und wohl auch nicht so ganz erlaubt, aber......man handhabt das sehr großzügig.
Fahren auf dem Standstreifen....= volle Härte, volle Strafe.
Das kann natürlich lokal variieren........
VG Schimmi _________________ endlich wieder ne 950ziger im Stall
remember...G-Force is always with us
Zuletzt bearbeitet von gschimmy am Fr, 16. Apr 2004, 20:10, insgesamt einmal bearbeitet |
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Lumberjack  Sponsor
Anmeldungsdatum: 13.08.2003 Beiträge insgesamt: 5027 KTM LC8 Adv 950 S, 2003 → 107.000 km
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 21:33 Titel: |
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rosifer hat folgendes geschrieben: |
(wobei jeder 3. BMW oder Benz nach einem Blick in den Rückspiegel versucht mich zu blockieren , man also ständig Slalom fahren muß)
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Solche Spinner hasse ich auch wie die Pest.
Da krieg ich´ne Hassader _________________ Vieles auf der Welt wäre völlig uninteressant wenn es mit der LC8 nicht erreichbar wäre...  |
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Lumberjack  Sponsor
Anmeldungsdatum: 13.08.2003 Beiträge insgesamt: 5027 KTM LC8 Adv 950 S, 2003 → 107.000 km
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 21:38 Titel: |
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gschimmy hat folgendes geschrieben: | Im Stau in angemessenem Tempo durch die "Rettungsgasse" nach vorne schlängeln mit dem Motorrad...ist zwar eigentlich nicht gerne gesehen und wohl auch nicht so ganz erlaubt, aber......man handhabt das sehr großzügig.
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So habe ich das in etwa auch von einem unserer berittenen BMW-Ordnungshüter erklärt bekommen. Es ist zwar verboten doch duldet man es. _________________ Vieles auf der Welt wäre völlig uninteressant wenn es mit der LC8 nicht erreichbar wäre...  |
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piggeldy Asphaltcowboy
Anmeldungsdatum: 26.03.2004 Beiträge insgesamt: 50
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 21:57 Titel: |
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Warum denn immer Autobahn?
Wie siehts denn mit rechts vorbeidrücken vor Ampeln aus?
Oder links, oder wo's halt Platz hat?
Wie sind denn da die Tarife?
Das mach ich viiiel lieber als wie Autobahn fahren. _________________ <span style='font-family:Optima'><span style='font-size:8pt;line-height:100%'><span style='color:blue'>... nichts leichter als das ...</span></span></span> |
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gschimmy Hinterradspezi
Anmeldungsdatum: 15.05.2003 Beiträge insgesamt: 3608 KTM LC8 Adv 950, 2003 → 80.000 km
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Verfasst am : Fr, 16. Apr 2004, 23:07 Titel: |
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@piggeldy
gefunden in www.verkehrsportal.de
"Überholen" (§ 5 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung im fließenden Verkehr. Verkehrsbedingt wartende Kraftfahrzeuge zählen hierbei zum fließenden Verkehr (z.B. Kfz wartet vor Fußgängerüberweg, Bahnübergang, Lichtzeichenanlage,...). Überholen ist ein tatsächlicher Vorgang auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung, gleichgültig ob es rechts oder links geschieht.
hier nochmal der §5 STVO
§5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
bei unklarer Verkehrslage oder
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
( Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Demnach sollte das überholen vor Lichtzeichenanlagen eigentlich nicht grundsätzlich verboten sein.
Wenn vorher kein Überholverbot besteht........und man sich an §1 STVO hält, der greift immer.
Wenn mal was passieren sollte,dann ist man wohl oder übel dran.........also erst denken, dann lenken
Aber vielleicht kann ein im Forum befindliches Mitglied der bundesdeutschen Exekutive da mal ein wenig Licht ins dunkel bringen.
VG Schimmi _________________ endlich wieder ne 950ziger im Stall
remember...G-Force is always with us
Zuletzt bearbeitet von gschimmy am Sa, 17. Apr 2004, 7:03, insgesamt einmal bearbeitet |
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mitti Founder and President
Anmeldungsdatum: 26.10.2002 Beiträge insgesamt: 1882 KTM LC8 Adv 950 S, 2003 → 36.000 km
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Verfasst am : Sa, 17. Apr 2004, 12:56 Titel: |
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in österreich ist das vorbeischlängeln (ohne gefärdung der anderen) auf nicht-autobahnen gesetzlich erlaubt - halleluja _________________ grias eich - mitti
-----------------------
mitti@LC8.info |
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Bruggma  Sponsor
Anmeldungsdatum: 24.03.2003 Beiträge insgesamt: 7561 Aprilia 660 Tuareg → 7.000 km Honda VF 750 SC 1982 → 102.000 km
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Verfasst am : Di, 27. Sep 2005, 6:01 Titel: |
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Aus dem TCS (CH Automobilclub)
Töff auf Velostreifen
Radstreifen sind zwar in erster Linie für Velos und Mofas reserviert, Motorradfahrer dürfen sie jedoch unter ganz bestimmten Bedingungen befahren.
Der grosse Vorteil eines Zweirads in der Stadt ist, dass man die Autoschlangen überholen kann. Bei Rotlicht oder wenn es nur im Schritttempo vorangeht, überholen viele Motorradfahrer die Fahrzeugkolonnen kurzerhand auf dem Radstreifen. Diese weit verbreitete Praxis ist gesetzlich erlaubt – unter folgenden Bedingungen: «Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern», legt Artikel 40 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung fest. Die Motorradfahrer dürfen die Rad- oder Mofafahrer also nicht behindern und müssen ihnen jederzeit den notwendigen Platz gewähren. Dieser Grundsatz ist bei Unfällen für die Gerichte ausschlaggebend und wird meist streng angewandt.
Unangemessenes Tempo
In ihren Augen sollte ein Motorradfahrer, der eine Autokolonne überholt, nicht schneller als 20 km/h fahren. Dieses Tempo erlaubt es, sich problemlos wieder in den normalen Verkehr einzuordnen oder einem Fahrzeug auszuweichen, das von der Gegenrichtung kommt und eine Lücke ausnützt, um in eine Nebenstrasse abzubiegen. 1994 verwarnte das Bundesgericht einen Motorradfahrer, der mit 50 km/h auf einem Radstreifen fuhr, als ein Autofahrer, von der Gegenrichtung kommend, eine Lücke zwischen den Fahrzeugen ausnützte, um auf dem Radstreifen nach links abzubiegen. Die darauf folgende Kollision war laut Gericht teilweise auf die unangemessene Geschwindigkeit des Motorradfahrers zurückzuführen, der nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Herrscht vor einer roten Ampel dichter Verkehr, betrachten die Richter Motorradfahrer auf dem Radweg als Hindernis, da sie sich unmöglich wieder in die kompakte Autoschlange einreihen können, ohne den Verkehr zu behindern. Zudem kann das Umschalten der Ampel von Rot auf Grün eine Drängelei mit sich bringen und die Radfahrer behindern, die vor dem Motorradfahrer bei der Ampel angelangt waren. Bei dichtem Stadtverkehr könnten die Richter einem Motorradfahrer nichtsdestotrotz die Benützung des Radwegs zugestehen, wenn er nach rechts in eine Nebenstrasse abbiegen und nicht wieder auf die normale Fahrbahn zurückkehren will. Motorradfahrer müssen sich gegenüber den nicht motorisierten Zweirädern besonders aufmerksam verhalten, da diese auf den Radstreifen den Vortritt haben; sie dürfen den Verkehr auf der normalen Fahrbahn nicht behindern. Mit einer guten Einschätzung der Situation und ein wenig Höflichkeit sollten alle auf der Strasse Platz finden.
Übrigens: Es muss zwischen «Radstreifen» und «Radweg» unterschieden werden. Radwege sind von der Fahrbahn getrennt, zum Beispiel durch ein Mäuerchen oder Pflastersteine. Sie dürfen von Töfffahrern nicht benützt werden; gleiches gilt für Radstreifen, die auf dem Trottoir markiert sind.
Text: Jacques-Olivier Pidoux
Bild: Mathias Wyssenbach
(Quelle: Touring 16/2005) _________________ Peter
www.bbshome.ch |
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Lucky_666  Sponsor Anmeldungsdatum: 04.03.2004 Beiträge insgesamt: 2611
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Verfasst am : Di, 27. Sep 2005, 10:17 Titel: |
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(wobei jeder 3. BMW oder Benz nach einem Blick in den Rückspiegel versucht mich zu blockieren , man also ständig Slalom fahren muß)
Das Problem hat sich mit der LC8 verkleinert, da der Lenker über den Spiegeln der Autos ist Hab ich letztes Jahr ausgibig in England bei einem 30meilen Stau ausprobiert.
Ansonsten sind die Autofahrer immer sehr überrascht wenn es ihnen gelungen ist die die Lücke in der Mitte zu verbarikadieren und man dann einfach links überholt.  _________________ Grüße Lucky_666 |
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zwiebelfisch  Sponsor
Anmeldungsdatum: 25.03.2005 Beiträge insgesamt: 407 KTM LC8 Adv 950 S, 2004 → 25.000 km
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Verfasst am : Mi, 28. Sep 2005, 16:32 Titel: |
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Ich gehe davon aus das sich die Verkerhsrechtliche Aufklärung ausschliesslich auf Schweizerische Rechtsprechung stützt ? Seit der ZDF Reportage ( siehe letzte MOTORRAD) bin ich da etwas vorsichtiger geworden... _________________ Gruss, Zwiebelfisch
Schwarze GO !!!!!!!!!!! 2004
also weder Zwerg, Zahnwalt, noch Weichei |
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