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armafoSponsor
Anmeldungsdatum: 15.02.2009 Beiträge insgesamt: 407 KTM LC8 Adv 990, 2010 → 35.000 km mittlerweile 3te Donnermeisterkarre,Yamaha MT01 → 60.000 km
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Verfasst am : Di, 28. Nov 2017, 19:17 Titel: Was nun.........Neue Regelung unserer" Winterreifen&quo |
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Moinsen,
unsere Bananerepublik hat sich wieder mal was Neues zum Thema Stollenreifen einfallen lassen.......
https://www.mopedreifen.de/News/WICHTIGE-%C3%84NDE ....... %C3%A4der.html?id=24
Wow!
Und nu???????
Gruss aus dem gammelig nasskalten Nordwesten dieser Republik
Armafo _________________ Männer werden nie erwachsen! |
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ollo 950Sponsor
Anmeldungsdatum: 07.07.2004 Beiträge insgesamt: 14756 Alter: 11 KTM LC8 SM 950, 2008 → 26.000 km EXC 450 → 55.000 km
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Verfasst am : Di, 28. Nov 2017, 19:38 Titel: |
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der Keller ist voll... _________________ Der V2 kann mich mal ......ich fahre jetzt Parallel |
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spacyheiner Schlammspringer Anmeldungsdatum: 08.02.2009 Beiträge insgesamt: 110
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Verfasst am : Di, 28. Nov 2017, 19:51 Titel: |
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Warum wird hier bei einem angeblich "geänderten Gesetz" auf eine kommerzielle Reifen-Seite verlinkt und nicht auf ein "Amtsblatt"?
ollo 950 @ Di, 28. Nov 2017, 18:38 hat folgendes geschrieben: | der Keller ist voll...V2 Motoren sind mindesten 1 Zylinder zu viel... |
at Ollo 950: Hoffentlich doch mit Äpfeln, Kartoffeln und selbst gezüchteten Pilzen. |
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Mopete Asphaltcowboy
Anmeldungsdatum: 09.08.2015 Beiträge insgesamt: 78 KTM LC8 Adv 990 R, 2010 → 32.000 km KTM EXC 450 2012 → 5.000 km
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Verfasst am : Di, 28. Nov 2017, 21:10 Titel: |
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Riecht stark nach
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LCBalticSponsor
Anmeldungsdatum: 11.11.2011 Beiträge insgesamt: 1634 KTM LC8 Adv 990, 2012 → 26.000 km
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Verfasst am : Di, 28. Nov 2017, 22:01 Titel: Re: Was nun.........Neue Regelung unserer" Winterreifen |
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Danke für die Info
Auf Mopetreifen findet man auch eine Verlinkung zum Gesetz, wer es denn verstehen mag
Ich bestell dann mal, hab eh zu oft gehört: Kann nicht geliefert werden... _________________ Viele Grüße aus dem Nordosten von D
Henning |
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BRB(Blöder Rübenbauer)Sponsor
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge insgesamt: 5529 HQV701ADV → 3.000 km
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Verfasst am : Di, 28. Nov 2017, 22:04 Titel: |
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Wenn es um theutsches/ europäisches Recht geht, glaube ich inzwischen auch die alleridiotischsten Nachrichten...
Gruß-BRB _________________ Lieber arm dran als Arm ab! |
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Wolfgang.ASponsor
Anmeldungsdatum: 31.03.2016 Beiträge insgesamt: 308 Husqvarna Norden 901 → 1.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 0:13 Titel: |
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Mopete @ Di, 28. Nov 2017, 20:10 hat folgendes geschrieben: | Riecht stark nach
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Schön wäre es, aber leider sind das keine FakeNews _________________ Der Weg ist das Ziel! |
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hakim Hinterradspezi Anmeldungsdatum: 12.09.2013 Beiträge insgesamt: 1578 KTM 1290 SuperAdventure, 2016 → 60.000 km KTM LC8 Adv 990, 2012 → 45.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 9:00 Titel: |
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Hallo,
hier mal der Originaltext des §36 StVZO Einzelnorm:
"(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1.durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2.die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
1.die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
2.nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum...."
Ziel dieser Neuregelung war, die im SUV-Bereich mittlerweile auch für Sommer- und angebliche Ganzjahresreifen weidlich ausgenutzte, ungeprüfte M+S-Kennzeichnung durch die mit einer Prüfung auf winterliche Fahreigenschaften verbundene Schneeflocken-Kennzeichnung zu ersetzen. Soweit nachvollziehbar. Die Ausnahmeregelung bezüglich Speedindex findet sich aber nach wie vor, einen Absatz weiter unten:
"(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1.die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a)für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b)durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2.diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird...."
Konkret kann man also Reifen mit zu geringem Speedindex fahren:
1.Wenn dieser eine Schneeflocke aufweist. Was fehlt, sind entsprechende Prüfvorgaben für die Schneeflocke an Motorradreifen. Unwahrscheinlich, daß sowas kommt, wenn man die Winterreifenpflicht für Motorräder als obsolet betrachtet.
2.Wenn der Reifen eine POR-Kennzeichnung trägt. Hierfür gibt es keine Prüfung der Reifeneigenschaften. Auch die Labelpflicht nach EU-Recht hinsichtlich Einstufung von Abrollgeräusch, Kraftstoffverbrauch und Nässehaftung entfällt hier. Die Formulierung "Geländereifen für den gewerblichen Einsatz" hat schon in den Geländewagenforen zu Diskussionen geführt, wie der Begriff "gewerblich" zu verstehen sei. Im englischen Originaltext der der StVZO-Neufassung zugrundeliegenden EU-Verordnung heißt es aber nur "for professional use". Somit ist klar - TÜV und Reifenfachverbände sehen das genauso - daß mit "gewerblich" nur bestimmte Offroad-Reifeneigenschaften und der entsprechende Einsatz gemeint sind, nicht aber, daß man dafür ein Gewerbe betreiben muß.
http://www.dasreifenlabel.de/Haeufige_Fragen.html?view[17]=Detail&faq_id=53
Die deutsche Übersetzung ist einfach etwas unglücklich... Kurzum: alle gröberen Geländewagenreifen werden schon seit spätestens Beginn 2017 mit dieser POR-Kennzeichnung versehen und können mit einem Vmax-Aufkleber am Tacho legal gefahren werden. Auch zur Winterszeit, nur eben nicht bei winterlichen Straßenverhältnissen. Was z.B. für einen Jäger, der seine Mudreifen auch im Tiefschnee im Wald fahren will, eine Einschränkung bedeutet. Was aber wohl kaum für uns Motorradfahrer relevant sein dürfte. Summa summarum: man wird einen TKC80 oder K60 statt mit M+S einfach nur mit der ungeprüften POR-Kennzeichnung versehen müssen, dann sind wir damit wieder legal unterwegs, solange kein Schnee auf der Fahrbahn liegt. So what?
Hakim |
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OutdoorerSponsor Anmeldungsdatum: 22.01.2011 Beiträge insgesamt: 1852 BMW R1200 GS Rally → 25.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 9:28 Titel: |
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Und was ist dann, wenn ich eine vorwinterliche oder nachwinterliche Tour mache und bei einer Bergekettenüberquerung auf Schnee treffe? Darf ich diesen dann rechtlich nicht passieren? Was ist mit unerwartet auftretender Glätte durch Temperatureinbrüche? Muss ich sowas jetzt vor meiner Tourplanung mit berücksichtigen? Selten dämlich dieses rumgesch***** um Reifen und und und... _________________ Es besteht keine Indikation für eine gesteigerte Infiltration des Manuskripts mit Lexemen nicht-nativer Provenienz. |
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hakim Hinterradspezi Anmeldungsdatum: 12.09.2013 Beiträge insgesamt: 1578 KTM 1290 SuperAdventure, 2016 → 60.000 km KTM LC8 Adv 990, 2012 → 45.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 9:53 Titel: |
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Hallo outdoorer,
...hast ja schon recht, die POR-Kennzeichnung deckt das nicht ab.
Hakim |
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LCBalticSponsor
Anmeldungsdatum: 11.11.2011 Beiträge insgesamt: 1634 KTM LC8 Adv 990, 2012 → 26.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 10:02 Titel: |
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2015 hatte ich den Karoo 3 beim Unfall aufgezogen und ein Tempobeppa. Die gegnerische Haftpflicht hatte kein Problem damit und alles gezahlt. Könnte in Zukunft die Frage kommen, ob nicht evtl winterliche Straßenverhältnisse vorlagen oder überhaupt die Pellen zulässig waren. Kann locker schnell um ein paar Zehntausend gehen
Ich mach das mit den 17er Reifen klar _________________ Viele Grüße aus dem Nordosten von D
Henning |
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hakim Hinterradspezi Anmeldungsdatum: 12.09.2013 Beiträge insgesamt: 1578 KTM 1290 SuperAdventure, 2016 → 60.000 km KTM LC8 Adv 990, 2012 → 45.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 10:27 Titel: |
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Hallo nochmal,
meine Idee, auch Motorradgrobstoller mit POR zu kennzeichnen, analog zu Geländewagenreifen, hob eigentlich nur auf deren bauartbedingt meist zu niedrigen Speedindex ab. Meine Bemerkung "...man wird einen TKC80 oder K60 statt mit M+S einfach nur mit der ungeprüften POR-Kennzeichnung versehen müssen, dann sind wir damit wieder legal unterwegs, solange kein Schnee auf der Fahrbahn liegt" war allerdings so nicht ganz richtig. Da offenbar Einspurfahrzeuge generell von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen wurden, kann Outdoorer grundsätzlich mit jedem Reifen über den verschneiten Paß fahren. Weder sind eine M+S- noch ab 2018 eine Schneeflocken-Kennzeichnung dafür erforderlich. Also kann einen auch keine Versicherung deswegen in Regress nehmen, im Falle eines Unfalles. Alle Änderungen zusammengefasst: POR-Kennzeichnung auf den Grobstoller übernehmen, und man kann ihn trotz zu niedrigem Speedindex fahren, auch im Schnee. Letzteres nur auf dem Motorrad, nicht aber am Jeep.
Bundesrat-Drucksache 771/16: "Unterliegen einspurige Fahrzeuge weiterhin der situativen Winterreifenpflicht, käme dies einem Fahrverbot bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gleich, da es entsprechende Winterreifen für Motorräder, E-Bikes, Roller oder Mopeds nicht gibt. Mit der vorliegenden Verordnung werden einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder, E-Bikes etc. ) von der Winterreifenpflicht ausgenommen."
Siehe auch: https://daubner-verkehrsrecht.info/2017/winterreifenpflicht-neu-bergpiktogram
Nur der Klarheit willen: die POR-Kennzeichnung sehe ich als Ausweg aus der Bindung an den Speedindex analog zur bisherigen M+S-Regelung. Dies ist aber noch nicht Realität!! Bin gespannt, ob die Reifenindustrie das so umsetzen wird - im 4x4-Bereich war man damit sehr schnell, um die Pflicht zum Label nach EU-Recht zu umgehen. Ich habe jedenfalls in der zugrundeliegenden EU-Regelung nichts gefunden, was die Anwendung der POR-Kennzeichnung auf Reifen für Einspurfahrzeuge ausschließen würde. Wer einstweilen auf Nummer sicher gehen will: jetzt noch Grobstoller mit DOT vor 01/18 kaufen.
Hakim |
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BRB(Blöder Rübenbauer)Sponsor
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge insgesamt: 5529 HQV701ADV → 3.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 11:34 Titel: |
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@hakim
für Deine sachlichen Darstellungen!!!
Gruß.BRB _________________ Lieber arm dran als Arm ab! |
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OutdoorerSponsor Anmeldungsdatum: 22.01.2011 Beiträge insgesamt: 1852 BMW R1200 GS Rally → 25.000 km
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 15:42 Titel: |
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https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/neuregelung-winterreifen.html
•Einige Fahrzeuge (z.B. Motorisierte Krankenfahrstühle, einspurige Fahrzeuge) wurden von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen, da es für diese Fahrzeuge keine Winterreifen gibt. Für diese Fahrzeuge wurde stattdessen eine besondere zusätzliche erhöhte Sorgfaltspflicht für das Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte in die StVO aufgenommen. In der Praxis bedeutet das, dass der Fahrer in diesen Fällen vor Antritt der Fahrt prüfen muss, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, weil z.B. das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist. Zusätzlich muss der Fahrer in diesen Fällen während der Fahrt einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Meter einhalten (halber Tachowert) und hat nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. _________________ Es besteht keine Indikation für eine gesteigerte Infiltration des Manuskripts mit Lexemen nicht-nativer Provenienz. |
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kampfschneckeSponsor
Anmeldungsdatum: 17.04.2003 Beiträge insgesamt: 2193 KTM LC8 Adv 950 S, 2003 Yamaha XT 500, 1981 Husqvarna FE 501, 2021
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Verfasst am : Mi, 29. Nov 2017, 17:53 Titel: |
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Scheinbar wird das in vielen Foren diskutiert - die Preise für Grobstolliges in unserem Segment steigen auf jeden Fall rasant.
Gestern kostet der Satz Pirelli Scorpion Rally noch 180.- € heute ist er schon bei knapp 200.- €. _________________
Grüße von Stefan
seit 13.5.2023: 20 Jahre KTM 950 Adventure S |
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