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§56 Besondere Überprüfung meiner 950sm
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Lc8laziOffline
Schlammspringer
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BeitragVerfasst am : Fr, 13. Nov 2015, 13:00    Titel: Re: Übersetzungen?!? Antworten mit Zitat

Holzbock @ Fr, 13. Nov 2015, 11:50 hat folgendes geschrieben:
@LC8lazi, mit deinen Antworten reitest Du schon hoch auf dem Pony und
@ Kretabiker, es gibt gute Übersetzungsprogramme und auch nur ein Wort wiederzugeben wiederspricht meinem Naturell.
Gemessen wird man nicht nur an dem was man tut, sondern auch an dem was man unterlässt. Very Happy


Dann nimm dir doch ein Beispiel an deinen schlauen Worten
und Unterlasse deine gehässigen Kommentare...

Dieser thread war friedlich bis du deinen Senf beigetragen hast...

Keiner unserer "orangenen Gemeinde" nimmt sich das Recht beleidigende Kommentare über deine Handlungen, dein Motorrad oder sogar dein Herkunftsland zu verfassen...

Wenn du tatsächlich so ein guter Samariter bist und dir die Freiheit nimmst andere Leute (bzw. Länder) zu beleidigen, würde ich vorerst kontrollieren ob vor meiner eigenen Tür schon gekehrt wurde....

Ich denke ohnehin dass Konversationen wie diese hier NICHT her gehören, wie du nur unschwer erkennen kannst machst du dich damit weder beliebt, noch ist jemand an deinen Hassreden interessiert...

_________________
wer später bremst, ist länger schnell!! Very Happy
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HolzbockOffline
Asphaltcowboy
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BeitragVerfasst am : Fr, 13. Nov 2015, 13:46    Titel: Wie uns hwer durch lesen Festzustellen ist!! Antworten mit Zitat

Werte LC8azi, wenn ich mit deinen Äusserungen nicht konform gehe, und du mir mit deinen Kenntnissen meines Unterleibes antwortes, ist dies weder Angebracht noch nötig!!
Ich werde nicht zurückstecken nur weil du irgendwelche Störungen damit hast wenn du wiedereinmal selbstverschuldet gevögelst (eigene Aussage) wirst.
Komm auf den Boden und auch dein Sympatisanten welcher meint mich ein A****hole zu nennen.
Schönen Tag noch Rolling Eyes
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kretabikerOffline
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BeitragVerfasst am : Fr, 13. Nov 2015, 14:54    Titel: Re: Wie uns hwer durch lesen Festzustellen ist!! Antworten mit Zitat

Holzbock @ Fr, 13. Nov 2015, 13:46 hat folgendes geschrieben:
................
Komm auf den Boden und auch dein Sympatisanten welcher meint mich ein A****hole zu nennen.
.............


Ich würde schnellstens mal Deinen "Übersetzer" wechseln! In meinem Text ist kein A....hole zu finden. Selbst wenn Du das eine Wort, dass Du anscheinend zu kennen glaubst korrekt ins Deutsche übersetzt, hat es im griechischen unter Griechen viel weniger "Stärke" wie es hier in Deutschland verstanden wird ......also komm runter und höre auf Griechenland als ein Bananenland zu beleidigen. Auch wenn dort vieles ziemlich "ungut" läuft und ich deshalb auch zurück nach Deutschland gegangen bin, finde ich das eine Beleidigung gegen alle meine Freunde die dort wohnen und dort aufgewachesen sind. Deshalb mein Kommentar dazu........etsi ine!
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HolzbockOffline
Asphaltcowboy
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BeitragVerfasst am : Fr, 13. Nov 2015, 15:19    Titel: Schreiben / Verstehen / Begreifen Antworten mit Zitat

@ Kretabiker, genausowenig wie ich griechisch verstehe und ob der von Dir benutzte Ausdruck in einem anderen Kontext verwendet wird, begreife ich die gemachten Äusserungen von LC8lazi. Wenn er ausführt was bei seinem Papa so alles rumfahrt und möglich ist, so mag das in Griechenland noch heute möglich sein, doch in der Zukunft werden auch dort die gesetzlichen Regelungen strenger. Siehe Türkei und TÜV. Wo wir in Zentraleuropa leben ist nicht relevant. Wenn wir am Mopet umbauen und die Grenzen dabei so überschreiten das es Konsequenzen hat, brauchen wir uns nachher nicht darüber aufregen. Höchstens wir wären Beckenrandschwimner, Warmduscher, Eisdielenposer.
In diesen Sinne einen schönen Nachmittag und die Griechen sind schon recht..
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Lc8laziOffline
Schlammspringer
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BeitragVerfasst am : Fr, 13. Nov 2015, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

@Holzkopf;
Schön dass du so viel Zivil-gehorsam zeigst, vielleicht erhältst du von deiner Regierung einmal eine "römische eins" als Verhaltensnote.. Cool

...wie du jedoch in meiner Vorladung zur §56a gelesen hast, bemängelte die Exekutive in meinem Fall jedoch NICHT "diverse Umbauten", sondern eine defekte Abblendlicht Lampe und die Befestigung meines Hauptscheinwerfers..

außerdem kann ich mit ruhigem Gewissen behaupten, dass ich gerne mit Warmwasser dusche,
...Ja hi und da schwimme ich sogar den Beckenrand entlang oder hol mir von der Eisdiele um`s Eck ein Stanitzerl mit leckeren Vanilleeis! Very Happy

....dennoch kann ich den Zusammenhang dieser Hobby`s zu meinem Thread nicht verstehen...

....ich finde mich einfach damit ab, dass du geistig einfach ein wenig benachteiligt bist (wie du in deinem Leitspruch sogar selbst gestehst)
"350000 Kilometer reicher und immer noch Arm dran" Mr. Green

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HolzbockOffline
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BeitragVerfasst am : Fr, 13. Nov 2015, 22:32    Titel: Nettigete Antworten mit Zitat

Werter Mario,
mit deinen äusserungen kannst Du mich nicht aus der Reserve locken.
Dein Bedürfnis in jedem Post befremdliche Worte zu gebrauchen, zeugen von einem unreifen Poser, welcher sich leider nicht anders Auszudrücken weis. In deiner verqueren Sichtweise muss ich eingestehen, wo kein Wille zu konstruktivem Austausch vorhanden, kann auch mit einem Stein gesprochen werden. Ich habe fertig und nun lass dein Meinung los in gewohnter Manier, mit geistig/philosophischem Dünnpfiff. Deine Äusserungen werden verhallen und ich habe kein Bedürfnis diese zu lesen oder darauf zu Antworten.
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MotorradjunkieOffline
Kurvenräuber
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BeitragVerfasst am : Sa, 14. Nov 2015, 0:27    Titel: Antworten mit Zitat

"An invisible red thread connects those who are destined to meet. Come and connect at the end of the thread..."
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rgoetzOffline
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BeitragVerfasst am : Di, 17. Nov 2015, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

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@LC8lazi:
ich kann Dich beruhigen, für das Nummernschild gäbe es schon eine Vorschrift gegen die du verstoßen hast.
Ich kann Dir sagen, da hättest Du Dir noch Punkte und eine höhere Strafe eingefangen.

Ich hatte vor vielen Jahren mal Kontakt zu zwei sehr lustigen Gesellen. Die haben ein ähnliches Schutzblech bzw. "nicht vorhanden Spritzschutz" bewertet. Was zum erlöschen der ABE führte und mein Bankkonto erleichtert und Punktekonto gefüllt hatte. blink
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OutdoorerOffline
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BeitragVerfasst am : Di, 17. Nov 2015, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Popcorn!!! Mr. Green Mr. Green Mr. Green

Was an Umbauten, vorausgesetzt sie schaden niemandem, falsch sein soll versteh ich nicht.. @Holzbock

Und wenn er nur wegen des Lichtes vorfahren musste... passt doch, dann war doch alles andere in den Augen der "Regulatoren" iO. Wenn sie das mit dem Nummernschild nicht bemerken... können die Gesetze die wir diesbezüglich haben auch nicht so wichtig sein.

Nichtsdestotrotz, WEITERMACHEN!

_________________
Es besteht keine Indikation für eine gesteigerte Infiltration des Manuskripts mit Lexemen nicht-nativer Provenienz.
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Lc8laziOffline
Schlammspringer
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BeitragVerfasst am : Di, 17. Nov 2015, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Outdoorer @ Di, 17. Nov 2015, 11:21 hat folgendes geschrieben:
Popcorn!!! Mr. Green Mr. Green Mr. Green

Was an Umbauten, vorausgesetzt sie schaden niemandem, falsch sein soll versteh ich nicht.. @Holzbock

Und wenn er nur wegen des Lichtes vorfahren musste... passt doch, dann war doch alles andere in den Augen der "Regulatoren" iO. Wenn sie das mit dem Nummernschild nicht bemerken... können die Gesetze die wir diesbezüglich haben auch nicht so wichtig sein.

Nichtsdestotrotz, WEITERMACHEN!


@rgoetz & @Outdoorer --> EEENDLICH wieder normale Leute hier!!!! Very Happy

im Anhang findet Ihr ein Bild von meinem Mofa,
im großen und ganzen ist zwar sehr viel dran verändert, jedoch kein einziges Teil schadet den Mitmenschen (denke ich) Mr. Green
...selbst die Akras mit gekürzten dB-eatern sind nicht störend laut

klar ist die Tafel zu schräg, aber damit tu ich auch niemanden weh, richtig?? wub



lc8.JPG
 Beschreibung:
so sieht sie derzeit aus....
 Dateigröße:  213.96 KB
 Angeschaut:  324 mal

lc8.JPG



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LCBalticOffline
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BeitragVerfasst am : Di, 17. Nov 2015, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Smile sagte zur Tafel meiner EXC, "da können die aus ihrem Bulli die Tafel doch viel besser ablesen, als wenn sie so steil steht...gab bei uns noch nie ein Problem mit dem Prüfer..."
Zu den tasmanischen Fußrasten sagte mir ein Prüfer "... es soll ja sogar Kollegen geben, die was gegen ordentliche Fußrasten haben, wo soll das noch hinführen, wir haben doch wirklich besseres zu tun...".
Wenn ich sehe, daß der Gutachter meiner Unfall wub noch nicht einmal gesehen hat, daß ich den Geländeradsatz drauf hatte und auch bei einigen anderen Teilen so seine liebe Not hatte, diese überhaupt zu erkennen und zuzuordnen, dann darf man die Vorschriftenplage ja ruhig mal in Frage stellen.
Schönes Mopped, deine LC8, Lclazi Wink

_________________
Viele Grüße aus dem Nordosten von D
Henning
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rgoetzOffline
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BeitragVerfasst am : Di, 17. Nov 2015, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

ich hatte nicht behauptet, dass all diese Vorschriften sinnvoll sind. Ich hatte damals eher das Gefühl, dass das völlig absurd ist. wacko

Vor allem beim Thema Hinterradabdeckung und Nummernschildbefestigung kann ich keine Verletzungsgefahr sehen, gerade wenn die Kiste fährt.
Oder hat euch schon mal ein Fußgänger von hinten überholt und dabei übers Hinterrad gestrichen ohmy
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kampfschneckeOffline
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BeitragVerfasst am : Di, 17. Nov 2015, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt ne Menge Regeln und Vorschriften bzgl. Kennzeichen: Nr 7 ist evtl. wichtig für die Diskussion hier. Beteilige mich hier nicht an Diskussionen ob sinnvoll oder nicht. Cool

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugender Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(Cool Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

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Grüße von Stefan
seit 13.5.2023: 20 Jahre KTM 950 Adventure S
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Lc8laziOffline
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BeitragVerfasst am : Di, 17. Nov 2015, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

@kampfschnecke; KEIN PROBLEM, hab vorne keine Kennzeichentafel Mr. Green

@LCBatic; bin deiner Meinung!!
...wenns nach mir ginge, würds reichen wenn Christopherus 7 die Tafel aus der Vogelperspektive lesen kann Very Happy

Ich hab in Athen einen ordnungsgemäßen Kennzeichenhalter fotografiert...
ich glaub so müssts passen! Mr. Green



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