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Scheinwerfer
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SchradtOffline
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BeitragVerfasst am : So, 12. Okt 2003, 9:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

habe nun 851km auf dem Tacho meiner S, dabei stört mich eines am meisten: Der Scheinwerfer. Das Ding ist ja wohl völliger Mist! Seitliche Ausleuchtung ist fast gar nicht vorhanden, da ist das Flutlicht einer Aprilia Pegaso um Längen besser. In nassen Kehren sieht man schlicht gar nichts, bei trockener Fahrbahn kann man im Streulicht grade noch erahnen, ob da was auf der Straße liegt. Für ne abendliche Feierabendrunde fast nicht zu gebrauchen, offroad erst recht nicht, man will ja schliesslich sehen obs da seitlich nen halben Meter oder 20m runter geht Mad

Vorgestern ist vor mir ein Fuchs über die Strasse gelaufen. Hab ihn durch ne miserable Vollbremsung nur so grade verfehlt, mit besserem Licht hätte ich den deutlich früher als 20m vor mir gesehen.

Die USA Version hat im unteren Reflektor ne H4 Birne. Da der untere Scheinwerfer offenbar breiter ausleuchten würde mit ner Fernlichtbirne, stellt sich mir die Frage, ob man dafür ne H4 Fassung bekommen kann und so das Licht wintertauglich machen kann.

Hat sowas schonmal jemand ausprobiert? Oder ist man etwa auf Zusatzscheinwerfer angewiesen?! blink


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JensOffline
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BeitragVerfasst am : So, 12. Okt 2003, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

@ Schradt

ich kann Deine Erfahrung nicht bestätigen ich find die Lichtausbeute des Scheinwerfers ok aber das liegt sicherlich auch daran das das Licht meiner AT nicht so doll war.

Ich muss allerdings auch sagen nachdem ich den Scheinwerfer nachjustiert habe ist die Lichtausbeute besser als bei der Auslieferung des Moppeds. Damals hab ich mich als Flugzeuglandelicht betätigt. Very Happy

Cu Jens ph34r

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SchradtOffline
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BeitragVerfasst am : So, 12. Okt 2003, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Jens hat folgendes geschrieben:
Ich muss allerdings auch sagen nachdem ich den Scheinwerfer nachjustiert habe ist die Lichtausbeute besser als bei der Auslieferung des Moppeds. Damals hab ich mich als Flugzeuglandelicht betätigt. Very Happy

Jepp, das war bei meiner auch nötig, hab ich aber auf mein Kampfgewicht geschoben Very Happy

Bei Geradeausfahrt ist es ja auch OK, aber ich fahr halt lieber Kurven... Wink

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AbenteuermannOffline
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BeitragVerfasst am : So, 12. Okt 2003, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

ich hatte nie ein besseres Licht an einem Bike.
bei fahrten hinter einer africa twin hat die deutlich einen schatten nach vorn geworfen!

Bin voll zufrieden!

Rainer

ps: hab seit 3 tagen ne honda dominator. das licht ist echt funzelig. blink

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Ist ein erfolgreiches oder ein glückliches Leben wichtiger?
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adviOffline
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BeitragVerfasst am : So, 12. Okt 2003, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich finde das Licht auch nicht so schlecht, besser als bei meiner GS. Da habe ich noch zwei Nebel von TT dran, so geht es dann.
Wenn ich nen gute Stelle an der KTM finde, gibt es dort auch noch welche. Ansonsten fahre ich bei NAcht halt GS Very Happy , die habe ich dafür umgebaut Very Happy
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TheoOffline
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BeitragVerfasst am : So, 12. Okt 2003, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

So schlecht finde ich das Licht auch nicht. Die Dauerdoppelscheinwefer meiner alten AT 650 waren nicht besser.

Was mich aber auch stört ist die zu geringe Streubreite. Und das Verhältnis von Fern- zu Abblendlicht stimmt m. E. nicht. Wenn das Fernlicht o.k. ist blendet man mit dem Ablendlicht schon heftig und umgekehrt. Die Grundeinstellung war bei mir auch völlig daneben. Aber die ist ja wiklich sehr Fahrer- / Zuladungsabhängig - bei den Federwegen :-)

Die Tage bin ich mit meiner hinter einem Kumpel mit einer GS1000 hergefahren. Die BMW hatte im Vergleich eine Funzel!

Gruß Theo
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funracerOffline
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BeitragVerfasst am : So, 12. Okt 2003, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

Bin auch schon Bikes mit schlechterer Lichtausbeute gefahren, allerdings im Vergleich z.B. zur Varadero ist das Licht der KTM echt ne Funzel.
Die Originaleinstellung hat natürlich auch bei mir nicht gestimmt ( im Übrigen heute noch nicht *gg* ) aber das iss ja ne Sache von wenigen Handgriffen...
Bin eigentlich recht zufrieden damit und fahre eh seltener Nachts, wobei die Zeit der Dunkelheit ja jetzt erst kommt...

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gschimmyOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 9:33    Titel: Antworten mit Zitat

Moin!

Also im Vergleich zu meiner vorherigen TT 900 ( Triumph Tiger, folge hier mal dem allg. AKÜFI Wink ) mit Doppel-Dauerscheinwerfer ist das Licht besser und das Licht wird definierter abgegeben. Klarglasscheinwerfer halt.
Mit dem Nachteil das der Lichtkegel recht scharf abgegrenzt ist und weniger Streulicht an den Seiten vorhanden ist. Dafür blendet man bei falscher Einstellung umso eher.
Ich hatte nach der Auslieferung auch mehr einen FLAK-Scheinwerfer als eine Fahrzeugbeleuchtung.
Kann man den Scheinwerfer eigentlich auch in der Horizontalen verstellen oder nur in der Vertikalen? Mir ist bisher da noch nichts zum einstellen aufgefallen.

Gruß Schimmi

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LumberjackOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

@ gschimmy

Kleine Korrektur bei dir. Du meintest sicher horizontal ____________
Vertikal wäre so I
Ach, ein schlechtes Beispiel.
Habe mal fluchs die Bedienungsanleitung herausgekramt. Geht nur in einer Stellung



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SchradtOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Lumberjack hat folgendes geschrieben:
@ gschimmy

Kleine Korrektur bei dir. Du meintest sicher horizontal ____________
Vertikal wäre so I
Ach, ein schlechtes Beispiel.
Habe mal fluchs die Bedienungsanleitung herausgekramt. Geht nur in einer Stellung

Hmm, ist eine Frage der Interpretation - gschimmy meinte mit horizontaler Verstellmöglichkeit "nach rechts oder links schwenken", du meinst mit horizontal den Lichtkegel rauf oder runter drehen...

Ich teile da gschimmy's Ansicht Smile

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Zuletzt bearbeitet von Schradt am Mo, 13. Okt 2003, 11:27, insgesamt einmal bearbeitet
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LumberjackOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

@ Schradt

Da laust mich doch der Affe. ph34r Als ich vor anderthalb Jahrzehnt noch zur Schule ging Wink war horizontal immer parallel zur Ebene (Horizont) Egal in welchem Abstand zum Horizont, hauptsache parallel.
Ist aber egal, wir wissen was er meint. Sad

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gschimmyOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Moin!

Also Horizontal ist ( vom Fahrer aus gesehen ) Kopf rechts oder links drehen , also den Horizont absuchend.

Vertikal wäre ( vom Fahrer aus gesehen ) den Kopf auf und ab bewegen.

So wie es Lumberjack beschrieben hat. Wink

War das so schlecht beschrieben. Hätte ja auch Landscape und Portrait verwenden können. Wie die Papierauswahl bei Druckern.
Das nächste Mal hänge ich eine Zeichnung mit dran Very Happy

Aber wenn es sowieso nicht geht.......warum eigentlich nicht.....schreibten die EG Normen so etwas nicht eigentlich vor ?????

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SchradtOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Lumberjack hat folgendes geschrieben:
@ Schradt

Egal in welchem Abstand zum Horizont, hauptsache parallel.

Jau, und wenn du etwas parallel zum Horizont verstellen willst, impliziert die Verstellung eine Bewegung. Wohin kannste dann noch drehen, damit die Bewegung parallel zum Horizont geschieht?

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SchradtOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

@gschimmy:

Eine seitliche Justierung sollte eigentlich nur nötig sein, wenn der Vorbau verbogen ist. Da du dann eh ne Eisenstange zum Richten in der Hand hast, kannst du dann damit auch gleich den Scheinwerfer einstellen Very Happy

Ein weiterer Grund gegen Sturzbügel, die sich am Vorbau abstützen huh

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gschimmyOffline
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BeitragVerfasst am : Mo, 13. Okt 2003, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

@schradt

Hab mal kurz in der StVZO nachgeschaut.
Steht nix weiter drin zur Verstellmöglichkeit was ich so auf die Schnelle sehen konnte, ausser siehe unten unter (3) ( wer will kann ja nochmal durchforsten Very Happy )

STVZO

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(Cool Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.


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Zuletzt bearbeitet von gschimmy am Mo, 13. Okt 2003, 12:48, insgesamt einmal bearbeitet
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